Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Zaunbau Gutknecht, Scheer

  1. Allgemeines

    Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Bestandteil des Vertrages zwischen dem Käufer und der Firma Zaunbau Gutknecht. Alle Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der AGB. Davon abweichende Regelungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen für Ihre Gültigkeit der Schriftform.

  2. Eigentumsvorbehalt

    Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Fall der Weiterveräußerung der Eigentumsvorbehaltsware tritt der Käufer hiermit sämtliche Ansprüche gegen den Zweitkäufer an uns erfüllungshalber ab, wobei der Käufer uns gegenüber weiterhin für die Bezahlung haftbar bleibt.

    Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hingewiesen und hat uns unverzüglich zu benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Käufer.

  3. Zahlungsbedingungen

    Unsere Forderungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Skontoabzug zu begleichen. Zahlt der Kunde eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb der im Mahnschreiben gesetzten Frist nicht, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Verzug des Käufers berechnen wir gem. § 288 BGB 5 % über dem allg. Basiszinssatz als Jahreszins. Materialkosten ab 500,-- Euro sind vor Beginn des Einbaus als Abschlagszahlung zu entrichten. Sonderanfertigungen (z.B. Türen oder Tore) sind nach Auftragserteilung bzw. vor Bestellung zu bezahlen.

    Montage, Versand, Versicherung und sonst. Nebendienstleistungen sind im Preis nur soweit als schriftlich vereinbart enthalten.

    Der für eine Montage vereinbarte Preis setzt eine Bodenbeschaffenheit voraus, die ein einfaches Ausheben von Pfostenlöchern oder Einrammen von Pfosten ermöglicht. Ist diese Bodenbeschaffenheit nicht gegeben (z. B. Fels, Steine, Beton , gefrorener Boden etc.) hat der Käufer den dadurch verursachten Zeitmehraufwand mit dem vereinbarten Stundensatz zzgl. MwSt. sowie evtl. Materialmehraufwand und Auslagenaufwand zu erstatten. Gleiches gilt bei unebenem Gelände z. B. Berghang, hügeliger Untergrund und/oder wenn die Montagestelle nicht mit normalem Lieferwagen angefahren werden kann.

    Eine Aufrechnung ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

  4. Montage

    Mark- und Grenzpunkte müssen gut sichtbar sein. Der Kunde ist verpflichtet, den gewünschten Zaunverlauf, Lage der Tore sowie im Boden verlegte Leitungen, Kabel und Behälter zu markieren bzw. schriftlich mitzuteilen. Für Beschädigungen an Leitungen, Kabeln und Behältern, die nicht markiert und / oder nicht mitgeteilt waren, übernimmt der Käufer im Innenverhältnis die Haftung und stellt uns von einer Haftungsinanspruchnahme frei. Für die Einhaltung der Bestimmungen des Nachbarrechts sowie sonstiger öffentlich rechtlicher Bestimmungen wird keine Gewähr übernommen. Die Einhaltung eventuell vorgeschriebener Abstände geschieht nach Angabe des Kunden und auf seine Verantwortung. Türen und Tore werden von uns so angeschlagen, dass sie schließbar sind. Für spätere Veränderungen durch Bodensetzungen und ähnliches können wir keine Haftung übernehmen.

    Erfüllt der Kunde die obigen Verpflichtungen nicht oder entsprechen die Verhältnisse nicht den obigen Angaben, sind wir berechtigt, die Leistung zu verweigern. Wird die Montage dennoch durchgeführt, sind wir berechtigt, die tatsächlich entstandenen Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Eine Haftung für Schäden kann in diesem Fall nicht übernommen werden.

    Unsere Mitarbeiter sind angewiesen, Schäden an Pflanzen usw. zu vermeiden. Haftung für solche eventuell nicht vermeidbare Schäden können wir nicht übernehmen.

    Die Witterung kann die Montagearbeiten unmöglich machen. In diesem Fall sind Lieferfristen entsprechend zu verlängern. Die zur Abrechnung notwendigen Angaben wie Maße, Stückzahlen, Stunden, besondere Aufwendungen usw. werden vom Kunden durch seine Unterschrift bestätigt und damit ohne Einschränkung anerkannt.

    Abfuhr und Entsorgung von Aushubmaterial, Beseitigung, Abfuhr und Entsorgung von Hindernissen (z. B. Sträucher) sind nur so weit Vertragsbestandteil, als diese durch uns schriftlich bestätigt wurden. Andernfalls werden diese Tätigkeiten, wenn der Käufer sie verlangt, oder wir diese als notwendig erachten, gesondert verrechnet. Der Käufer erstattet außerdem sämtliche dabei entstehenden Kosten (z. B. Transport- und Entsorgungsgebühren).

  5. Gewährleistung

    Mängel der gelieferten Ware können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach ihrer Feststellung angezeigt werden; dies gilt auch für Stückzahldifferenzen. Für nicht offensichtliche Mängel gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten. Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

    Sind Mängel nachgewiesen, so werden alle diejenigen Teile von uns unentgeltlich nach unserer Wahl ausgebessert oder ersetzt, die innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrübergang nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt sind. Zur Vornahme von Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Kunde nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, anderenfalls sind wir von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Ist der Kunde Vollkaufmann, so können wir die Mängelbeseitigung verweigern, solange er den vereinbarten Preis nicht bezahlt hat. Nichtkaufleuten bleibt das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung oder nach Ihrer Wahl Rückgängigmachung des Liefervertrages zu verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

    Gegenüber Vollkaufleuten beschränkt sich unsere Haftung für Fremderzeugnisse und Teile von Zulieferern auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die uns gegen den Zulieferer zustehen. Nichtkaufleuten bleibt als Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach ihrer Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen.

    Die Ansprüche des Kunden wegen Mängel verjähren in allen Fällen in 6 Monaten vom Tag der Lieferung ab. Durch die Nachbesserung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen. Für Ersatzstücke und die Ausbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate und läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Unsere Haftung ist ausgeschlossen bei Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Benutzung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung, nachlässige Behandlung durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte oder durch ungeeignete Betriebsmittel, schädliche örtliche Einflüsse oder übermäßige Beanspruchung verursacht worden sind. Die Gewährleistungsverpflichtung besteht nur dann, wenn der Kunde vor Abschluss des Liefervertrages uns alle erforderlichen Informationen über die vertragsmäßige Verwendung des Liefergegenstandes erteilt hat.

  6. Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz

    Für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrage zurücktritt oder den Vertrag kündigt, haben wir Anspruch auf Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch der gelieferten Ware und für die erbrachte Leistung sowie Anspruch auf Ersatz unserer Aufwendungen. Wir sind berechtigt, dafür eine Pauschale von 15 % des Rechnungsbetrages ohne Einzelnachweis zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Betrages bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass im konkreten Fall die erforderlichen Aufwendungen geringer waren als die Pauschale.

    Steht uns ein Anspruch auf Schadensersatz oder auf Ersatz von Wertminderung zu, sind wir berechtigt, dafür eine Pauschale von 15 % ohne Einzelnachweis zu verlangen. Die Forderung eines konkreten höheren Schadens oder einer höheren Wertminderung bleibt uns vorbehalten. Dem Kunden steht der Gegenbeweis offen, dass der Schaden oder die Wertminderung im vorliegenden Fall geringer war als die Pauschale.

    Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass der Ausschluss der Haftung gesetzlich unzulässig ist. In diesem Fall haften wir nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ist der Kunde Nichtkaufmann, ist unsere Haftung beschränkt auf Schäden, die darauf beruhen, dass uns vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung zur Last fällt.

  7. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Deutsches Recht

    Ist der Kunde Vollkaufmann, so ist Scheer Erfüllungsort. Scheer ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis, auch aus Rücktritt, sich ergebenden Streitigkeiten.

    Für das Vertragsverhältnis gilt Deutsches Recht.

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